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   BFH, 25.10.2005 - VIII B 174/03   

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https://dejure.org/2005,10188
BFH, 25.10.2005 - VIII B 174/03 (https://dejure.org/2005,10188)
BFH, Entscheidung vom 25.10.2005 - VIII B 174/03 (https://dejure.org/2005,10188)
BFH, Entscheidung vom 25. Oktober 2005 - VIII B 174/03 (https://dejure.org/2005,10188)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 78; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 119; ; FGO § 119 Nr. 3; ; FGO § 155; ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 78 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3
    Rechtliches Gehör

  • datenbank.nwb.de

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 07.02.1995 - V B 62/94

    Voraussetzungen des des Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten

    Auszug aus BFH, 25.10.2005 - VIII B 174/03
    Bei der Prüfung der Entscheidungserheblichkeit eines Verfahrensmangels ist die materiell-rechtliche Auffassung des FG zugrunde zu legen (BFH-Beschluss vom 7. Februar 1995 V B 62/94, BFH/NV 1995, 861).
  • BFH, 08.04.1998 - VIII R 32/95

    Vorlage an den Großen Senat zu den Anforderungen an eine schlüssige Rüge der

    Auszug aus BFH, 25.10.2005 - VIII B 174/03
    Denn die Kausalitätsvermutung des § 119 Nr. 3 FGO greift nicht ein, wenn sich der Verfahrensverstoß nur auf einzelne Feststellungen des FG bezieht, auf die es für die Entscheidung (möglicherweise) nicht ankommt (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 1998 VIII R 32/95, BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676, m.w.N.).
  • BFH, 17.03.1981 - VIII R 149/78

    Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebes von der Vermögensverwaltung und zum Beginn

    Auszug aus BFH, 25.10.2005 - VIII B 174/03
    Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich nicht, zu welchem Zeitpunkt nach Auffassung des FG der gewerbliche Grundstückshandel der Klägerin begonnen hat und ob das Grundstück K bereits im Zeitpunkt des Beginns des gewerblichen Grundstückshandels zum Umlaufvermögen gehörte oder ob es während der Zeit seiner Vermietung dem Anlagevermögen zuzurechnen war und erst im Zeitpunkt seiner Veräußerung zum Umlaufvermögen wurde (vgl. dazu BFH-Urteile vom 17. März 1981 VIII R 149/78, BFHE 133, 44, BStBl II 1981, 522, und vom 7. März 1996 IV R 2/92, BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, unter I.4.
  • BFH, 29.10.2002 - IV B 98/01

    Darlegungserfordernis bei der Rüge eines Verfahrensmangels eines übergangenen

    Auszug aus BFH, 25.10.2005 - VIII B 174/03
    Dies kann jedoch nicht gelten, wenn sich der gerügte Verfahrensverstoß --wie im Streitfall-- erst aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt und den Beteiligten daher eine rechtzeitige Rüge in der mündlichen Verhandlung nicht möglich war (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. September 2003 I B 18/03, BFH/NV 2004, 207; vom 22. März 2001 IX B 149/00, BFH/NV 2001, 1037; vom 29. Oktober 2002 IV B 98/01, BFH/NV 2003, 326).
  • BFH, 27.02.1992 - IV R 129/90

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtkenntnis einer

    Auszug aus BFH, 25.10.2005 - VIII B 174/03
    Das FG hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 96 FGO) dadurch verletzt, dass es bei seiner Entscheidung den Inhalt der Außenprüfer- Handakte berücksichtigt hat, ohne diese Akte zum Gegenstand des Verfahrens zu machen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Januar 1989 IV R 71/87, BFH/NV 1990, 296; vom 27. Februar 1992 IV R 129/90, BFHE 168, 11, BStBl II 1992, 841).
  • BFH, 22.03.2001 - IX B 149/00

    Beschwerdebegründung - Rechtliches Gehör - Sachaufklärungspflicht - Beweisantrag

    Auszug aus BFH, 25.10.2005 - VIII B 174/03
    Dies kann jedoch nicht gelten, wenn sich der gerügte Verfahrensverstoß --wie im Streitfall-- erst aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt und den Beteiligten daher eine rechtzeitige Rüge in der mündlichen Verhandlung nicht möglich war (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. September 2003 I B 18/03, BFH/NV 2004, 207; vom 22. März 2001 IX B 149/00, BFH/NV 2001, 1037; vom 29. Oktober 2002 IV B 98/01, BFH/NV 2003, 326).
  • BFH, 17.09.2003 - I B 18/03

    NZB: Verfahrensmangel, Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 25.10.2005 - VIII B 174/03
    Dies kann jedoch nicht gelten, wenn sich der gerügte Verfahrensverstoß --wie im Streitfall-- erst aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt und den Beteiligten daher eine rechtzeitige Rüge in der mündlichen Verhandlung nicht möglich war (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. September 2003 I B 18/03, BFH/NV 2004, 207; vom 22. März 2001 IX B 149/00, BFH/NV 2001, 1037; vom 29. Oktober 2002 IV B 98/01, BFH/NV 2003, 326).
  • BVerfG, 10.02.1987 - 2 BvR 314/86

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Versagung einer angemessenen

    Auszug aus BFH, 25.10.2005 - VIII B 174/03
    Über den Wortlaut des § 96 Abs. 2 FGO umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör auch das Recht zu den voraussichtlich entscheidungserheblichen Rechtsfragen Stellung zu nehmen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 10. Februar 1987 2 BvR 314/86, BVerfGE 74, 220, 224, m.w.N.).
  • BFH, 26.01.1989 - IV R 71/87

    Absoluter Revisionsgrund auf Grund der Versagung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 25.10.2005 - VIII B 174/03
    Das FG hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 96 FGO) dadurch verletzt, dass es bei seiner Entscheidung den Inhalt der Außenprüfer- Handakte berücksichtigt hat, ohne diese Akte zum Gegenstand des Verfahrens zu machen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Januar 1989 IV R 71/87, BFH/NV 1990, 296; vom 27. Februar 1992 IV R 129/90, BFHE 168, 11, BStBl II 1992, 841).
  • BFH, 07.03.1996 - IV R 2/92

    1. Einbeziehung der Grundstücksverkäufe einer personenidentischen

    Auszug aus BFH, 25.10.2005 - VIII B 174/03
    Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich nicht, zu welchem Zeitpunkt nach Auffassung des FG der gewerbliche Grundstückshandel der Klägerin begonnen hat und ob das Grundstück K bereits im Zeitpunkt des Beginns des gewerblichen Grundstückshandels zum Umlaufvermögen gehörte oder ob es während der Zeit seiner Vermietung dem Anlagevermögen zuzurechnen war und erst im Zeitpunkt seiner Veräußerung zum Umlaufvermögen wurde (vgl. dazu BFH-Urteile vom 17. März 1981 VIII R 149/78, BFHE 133, 44, BStBl II 1981, 522, und vom 7. März 1996 IV R 2/92, BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, unter I.4.
  • FG Düsseldorf, 10.08.2022 - 4 K 879/21

    Recht einer Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen und

    In einem finanzgerichtlichen Verfahren wird ihr gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO Einsicht in die dem Gericht vorgelegten Akten zu gewähren sein, was beispielsweise auch die Arbeitsakten der Prüferin umfasst (vgl. BFH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 VIII B 174/03, BFH/NV 2006, 749).
  • BFH, 19.01.2011 - X B 204/10

    Rechtliches Gehör in Fällen der Beiziehung bzw. unterbliebenen Beiziehung von

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist auf die Beiziehung von Akten vielmehr nur dann hinzuweisen, wenn deren Verwertung ohne einen solchen Hinweis die Beteiligten überraschen würde, wie es beispielsweise bei Akten eines fremden Verfahrens (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 1966  2 BvR 217/66, BVerfGE 20, 347) oder --je nach Lage des einzelnen Falles-- auch bei den Handakten eines Betriebsprüfers (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2005 VIII B 174/03, BFH/NV 2006, 749) geboten sein kann (vgl. zum Ganzen auch Lange in HHSp, § 96 FGO Rz 246).
  • BFH, 14.06.2006 - VIII B 153/05

    Beteiligungsverhältnis als Maßstab für die Zurechnung von im Schätzungswege

    Nur dann lässt sich aber prüfen, ob es sich um entscheidungserhebliche Einwendungen handelt, auf deren Nichtberücksichtigung das angefochtene Urteil beruhen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. April 1998 III B 3/98, BFH/NV 1999, 180; vom 25. Oktober 2005 VIII B 174/03, BFH/NV 2006, 749).
  • BFH, 02.11.2006 - VIII B 64/06

    NZB: rechtliches Gehör - Überraschungsentscheidung

    Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor, so kann der BFH durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO; BFH-Beschlüsse vom 25. Oktober 2005 VIII B 174/03, BFH/NV 2006, 749; vom 20. April 2005 III B 177/04, juris), ohne dass der Senat insoweit auf die weiteren Verfahrensrügen eingehen muss.
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